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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Von: ROBARCKO B.V., Markerkant 13–09, 1314 AL Almere, Niederlande

Artikel 1 Begriffsbestimmungen
1. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, werden in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgenden Begriffe im folgenden Sinne verwendet:
Lieferant: Robarcko B.V.
Käufer: Die Gegenpartei des Lieferanten, die im Rahmen eines Unternehmens oder eines Berufs handelt.
Vereinbarung: Die Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer.

Artikel 2 Allgemeines
1. Die Regelungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot und jede Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und einem Käufer, auf die der Lieferant die vorliegenden Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt hat, sofern die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich von den vorliegenden Bedingungen abgewichen sind.
2. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Vereinbarungen mit dem Lieferanten, bei deren Erfüllung die Dienste Dritter in Anspruch genommen werden.
3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn die Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben, dass besagte allgemeine Geschäftsbedingungen unter Ausschluss der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die vorliegende Vereinbarung Anwendung finden. In diesem Fall gelten eventuell widersprüchliche Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten und des Käufers nur dann zwischen den Parteien, wenn und soweit sie Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind.
4. Sollten eine oder mehrere Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollumfänglich anwendbar. In dem sich daraus ergebenden Fall handeln Lieferant und Käufer neue Regelungen aus, welche die nichtigen bzw. die für nichtig erklärten Regelungen ersetzen, wobei dem Zweck und der Bedeutung der ursprünglichen Regelungen so weit wie möglich zu entsprechen ist.

Artikel 3 Angebote und Offerten
1. Alle Angebote und Offerten sind freibleibend, es sei denn, das Angebot enthält eine Annahmebestimmung. Ein Angebot oder eine Offerte erlischt, wenn das betreffende Produkt nicht mehr verfügbar ist.
2. Die Offerten des Lieferanten sind unverbindlich; sie sind fünf Tage lang gültig, sofern nichts anderes angegeben ist. Der Lieferant ist erst dann an die Angebote gebunden, wenn deren Annahme durch den Käufer innerhalb von fünf Tagen schriftlich bestätigt wird.
3. Die in den Angeboten des Lieferanten angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich. Eine Überschreitung dieser Lieferfristen gibt dem Käufer kein Recht auf Rücktritt oder Schadensersatz, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
4. Die Preise in den oben genannten Angeboten und Ausschreibungen sind in Euro angegeben und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und sonstige staatliche Abgaben sowie ohne Versand- und eventuelle Verpackungs- und Verwaltungskosten.
5. Weicht die Annahme (auch bei Nebenpositionen) von dem abgegebenen Angebot ab, ist der Lieferant nicht daran gebunden. Die Vereinbarung kommt in diesem Fall nicht in Übereinstimmung mit dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, der Lieferant gibt etwas anderes an.
6. Eine zusammengesetzte Preisangabe verpflichtet den Lieferanten nicht dazu, einen Teil des Auftrags gegen einen entsprechenden Teil der gegebenen Preisangabe zu erfüllen.
7. Angebote und Offerten gelten nicht automatisch für Nachbestellungen.

Artikel 4 Erfüllung der Vereinbarung
1. Der Lieferant hat die Vereinbarung nach bestem Wissen und Vermögen zu erfüllen.
2. Der Lieferant hat das Recht, bestimmte Arbeiten von Dritten ausführen zu lassen.
3. Der Käufer sorgt dafür, dass dem Lieferanten rechtzeitig alle Daten zur Verfügung gestellt werden, die dieser für die Erfüllung der Vereinbarung als erforderlich bezeichnet hat oder die der Käufer in aller Angemessenheit als notwendig für die Erfüllung der Vereinbarung erachten muss. Werden dem Lieferanten die für die Erfüllung der Vereinbarung erforderlichen Daten nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, hat der Lieferant das Recht, die Erfüllung der Vereinbarung auszusetzen und/oder dem Käufer die durch die Verzögerung entstandenen zusätzlichen Kosten zu allgemein akzeptierten Sätzen in Rechnung zu stellen.
4. Der Lieferant haftet für keinerlei Schäden, welcher Art auch immer, die dadurch entstehen, dass der Lieferant auf der Grundlage unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben des Käufers gearbeitet hat – es sei denn, der Lieferant hätte sich dieser Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bewusst sein müssen.
5. Sofern die Parteien vereinbart haben, dass die Vereinbarung stufenweise ausgeführt wird, kann der Lieferant die Erfüllung der zu einer folgenden Stufe gehörenden Teile zurückstellen, bis der Käufer die Ergebnisse der vorhergehenden Stufe schriftlich akzeptiert hat.
6. Wenn der Lieferant oder ein im Rahmen des Auftrags vom Lieferanten beauftragter Dritter am Standort des Käufers oder an einem vom Käufer bezeichneten Standort arbeitet, stellt der Käufer den dort tätigen Mitarbeitern unentgeltlich alle Einrichtungen zur Verfügung, die von diesen Mitarbeitern in einem angemessenen Rahmen gewünscht werden.

Artikel 5 Lieferung
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk Almere (Incoterms 2010).
2. Erfolgt die Lieferung auf der Grundlage abweichender, vorläufig vereinbarter Bedingungen, so gelten die zum Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung gültigen Bedingungen.
3. Der Käufer ist zur Abnahme der Waren zu dem Zeitpunkt verpflichtet, zu dem der Lieferant sie ihm liefert oder liefern lässt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Waren gemäß der Vereinbarung dem Käufer überlassen werden.
4. Verweigert der Käufer die Annahme der Lieferung oder gibt er nicht die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen, ist der Lieferant berechtigt, die Waren auf Risiko und Kosten des Käufers einzulagern.
5. Wenn die Güter befördert werden, ist der Lieferant berechtigt, etwaige Transportkosten in Rechnung zu stellen.
6. Verlangt der Lieferant im Zuge der Erfüllung der Vereinbarung die Angabe von Daten durch den Käufer, beginnt die Lieferfrist, nachdem der Käufer dem Lieferanten diese Daten zur Verfügung gestellt hat
7. Hat der Lieferant eine Lieferfrist angegeben, so hat diese nur indikativen Charakter. Eine bestimmte Lieferfrist stellt daher niemals eine einzuhaltende Frist dar, die mit Sanktionen eines Rechtsverlusts verbunden ist. Bei Überschreitung einer Frist muss der Käufer den Lieferanten schriftlich in Verzug setzen und ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung der Vereinbarung anbieten.
8. Der Lieferant ist berechtigt, die Waren in Teilen zu liefern, es sei denn, im der Vereinbarung wird hiervon schriftlich abgewichen oder die Teillieferung stellt keinen unabhängigen Wert dar. Der Lieferant ist berechtigt, die derart gelieferten Waren gesondert in Rechnung zu stellen.
9. Gibt der Käufer ein Produkt ohne Rücksprache mit dem Lieferanten zurück, muss der Käufer das Produkt zum Kaufpreis mit einem Abzug von 10 % gutschreiben, wenn die Rückgabe innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung erfolgt, und mit einem Abzug von 20 %, wenn die Rückgabe nach sechs Monaten, aber innerhalb eines Jahres nach der Lieferung erfolgt. Dies gilt nur für unbeschädigte, nicht benutzte Produkte in der Originalverpackung. Transportkosten zum Käufer und Rücktransport zum Lieferanten werden nicht erstattet. Es erfolgt keine Rückerstattung für Sonderbestellungen, es sei denn, es wurden mit dem Lieferanten abweichende Vereinbarungen getroffen.

Artikel 6 Muster und Modelle
1. Wurde dem Käufer ein Muster oder ein Modell zur Verfügung gestellt, dient dieses nur als Anhaltspunkt – es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass das zu liefernde Produkt damit übereinstimmen soll.

Artikel 7 Überprüfung und Beanstandungen
1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren zum Zeitpunkt der Lieferung (Übergabe) – auf jeden Fall aber in möglichst kurzer Zeit – zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Dabei hat der Käufer zu prüfen, ob die gelieferten Waren der vereinbarten Qualität und Quantität entsprechen oder zumindest die Anforderungen erfüllen, die bei normalen (geschäftlichen) Transaktionen an diese Waren gestellt werden.
2. Mögliche sichtbare Mängel müssen dem Lieferanten innerhalb von drei Tagen nach der Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Nicht sichtbare Mängel müssen innerhalb von drei Wochen nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 12 Monate nach der Lieferung gemeldet werden.

  1. Wenn der Käufer seine Reklamation gemäß dem vorstehenden Absatz rechtzeitig einreicht, bleibt er zur Abnahme und Bezahlung der gekauften Waren verpflichtet. Wenn der Käufer defekte Waren zurücksenden möchte, muss er dies nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten in der vom Lieferanten angegebenen Weise tun.

Artikel 8 Vergütung, Preis und Kosten
1. Auch wenn Lieferant und Käufer einen anzuwendenden Preis vereinbart haben, ist der Lieferant trotzdem berechtigt, diesen Preis zu erhöhen.
2. Unter anderem darf der Lieferant Preiserhöhungen weitergeben, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem Zeitpunkt der Erfüllung der Vereinbarung Preisänderungen eingetreten sind, z.B. bei Wechselkursen, Löhnen und Gehältern, Rohstoffen, Halbfertigprodukten oder Verpackungsmaterial.
3. Die vom Lieferanten angegebenen Preise verstehen sich in Euro und beinhalten, sofern nicht anders angegeben, weder Mehrwertsteuer noch sonstige staatliche Abgaben oder sonstige im Rahmen der Vereinbarung eventuell anfallende Kosten, einschließlich Versand- und Verwaltungskosten.

Artikel 9 Änderungen der Vereinbarung
1. Stellt sich während der Erfüllung der Vereinbarung heraus, dass die zu leistende Arbeit geändert und/oder ergänzt werden muss, um ihre ordnungsgemäße Erfüllung zu gewährleisten, passen die Parteien die Vereinbarung rechtzeitig und in gegenseitigen Konsultationen entsprechend an.
2. Wenn sich die Parteien darauf einigen, dass die Vereinbarung geändert und/oder ergänzt werden muss, kann diese Entscheidung den Zeitpunkt des Abschlusses der Erfüllung beeinflussen. Der Lieferant wird den Käufer so schnell wie möglich darüber informieren.
3. Sollte die Änderung und/oder Ergänzung der Vereinbarung finanzielle und/oder qualitative Folgen haben, muss der Lieferant den Käufer im Voraus darüber informieren.
4. Wurde ein fester Satz vereinbart, muss der Lieferant mitteilen, inwieweit die Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung zu einer Erhöhung dieses festen Satzes führt.
5. Im Gegensatz zu diesen Bedingungen darf der Lieferant keine zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen, wenn die Änderung oder Ergänzung auf Umstände zurückzuführen ist, die dem Lieferanten zuzuschreiben sind.

Artikel 10 Zahlung
1. Die Zahlung muss innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, und zwar auf eine vom Lieferanten anzugebende Weise und in der Währung, in der die Waren in Rechnung gestellt wurden. Die Anfechtung der Höhe der Rechnungen setzt die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung nicht aus
2. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb der genannten Frist von dreißig Tagen nach, so ist er kraft Gesetzes in Verzug. In diesem Fall schuldet der Käufer Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat, es sei denn, der gesetzliche Zinssatz ist höher; in diesem Fall gilt der gesetzliche Zinssatz. Die Zinsen auf den fälligen und zahlbaren Betrag werden ab dem Tag berechnet, an dem der Käufer in Verzug kommt, bis zu dem Zeitpunkt, an dem er den Betrag vollständig bezahlt hat.
3. Der Lieferant darf die vom Käufer geleisteten Zahlungen zunächst zur Deckung der Kosten, danach zur Deckung der noch fälligen Zinsen und schließlich zur Deckung der Hauptsumme und der laufenden Zinsen verwenden. Der Lieferant hat das Recht, ohne dass er dadurch in Verzug gerät, ein Zahlungsangebot abzulehnen, wenn der Käufer eine andere Reihenfolge der Zuteilung vorsieht. Der Lieferant darf die vollständige Zahlung der Hauptsumme ablehnen, wenn diese Zahlung die noch fälligen Zinsen, die laufenden Zinsen und die Kosten nicht einschließt.
4. Der Lieferant hat die Möglichkeit, einen Kreditbeschränkungszuschlag von 2 % zu erheben. Dieser Zuschlag wird nicht erhoben, wenn die Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgt.

Artikel 11 Beibehaltung von Titel
1. Alle vom Lieferanten gelieferten Waren, einschließlich Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software, (elektronische) Dateien usw., verbleiben im Eigentum des Lieferanten, bis der Käufer alle seine Verpflichtungen aus allen mit dem Lieferanten geschlossenen Vereinbarungen erfüllt hat.
2. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder verpfänden noch in irgendeiner Weise belasten.
3. Falls Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren pfänden oder ein Recht an ihnen begründen oder geltend machen wollen, ist der Käufer verpflichtet, den Lieferanten so schnell wie möglich davon in Kenntnis zu setzen.
4. Der Käufer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu versichern und gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl versichert zu halten und die Versicherungspolice auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
5. Vom Lieferanten gelieferte Waren, die aufgrund der Bestimmungen unter Punkt 1 dieses Artikels unter den Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen nur im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit weiterverkauft werden und dürfen niemals als Zahlungsinstrument eingesetzt werden.
6. Für den Fall, dass der Lieferant seine in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt der Käufer dem Lieferanten oder einem von ihm zu benennenden Dritten schon jetzt die vorbehaltlose und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Standorte und Orte, an denen sich das Eigentum des Lieferanten befinden könnte, zu betreten und diese Güter zurückzunehmen.

Artikel 12 Garantie
1. Der Lieferant garantiert, dass die zu liefernden Waren den üblichen Anforderungen und Standards entsprechen, die an sie gestellt werden können.
2. Die unter 1. genannte Garantie gilt auch dann, wenn die zu liefernden Waren zur Verwendung im Ausland bestimmt sind und wenn der Käufer den Lieferanten bei Abschluss der Vereinbarung ausdrücklich und schriftlich auf diese Verwendung hingewiesen hat.
3. Die unter 1 genannte Garantie gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Lieferung.

  1. Wenn die zu liefernden Waren nicht der genannten Garantie entsprechen, wird der Lieferant nach seinem Ermessen innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt der Ware oder, falls die Ware nicht in angemessener Weise zurückgegeben werden kann, nach Mitteilung des Mangels durch den Käufer die Ware ersetzen oder reparieren lassen. Für den Fall, dass die Ware ersetzt wird, verpflichtet sich der Käufer bereits jetzt, die ersetzte Ware an den Lieferanten zurückzugeben und das Eigentum auf den Lieferanten zu übertragen.
    5. Die hierfür erwähnte Garantie gilt nicht, wenn der Mangel durch unsachgemäßen oder unzulässigen Gebrauch entstanden ist oder wenn der Käufer oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen an der Ware vorgenommen oder versucht haben, Änderungen vorzunehmen, oder wenn sie die Ware für Zwecke verwendet haben, für die sie nicht bestimmt war.
    6. Wenn die vom Lieferanten gegebene Garantie eine von einem Dritten hergestellte Ware betrifft, beschränkt sich die Garantie auf die vom Warenhersteller gegebene Garantie.

Artikel 13 Inkassokosten
1. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht (fristgerecht) nach oder ist er damit in Verzug, gehen alle angemessenen Kosten, die anfallen, um alle außergerichtlichen Kosten und Schulden begleichen zu lassen, zu Lasten des Käufers. Bleibt der Käufer innerhalb der gesetzten Frist mit der Zahlung in Verzug, werden diese Kosten auf 15 % des zu diesem Zeitpunkt fälligen Betrags veranschlagt. Dabei beträgt der Mindestbetrag 250 €.
2. Weist der Lieferant nach, dass ihm höhere, billigerweise notwendige Kosten entstanden sind, sind auch diese zu erstatten.
3. Die eventuell anfallenden Gerichts- und Vollstreckungskosten gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers.
4. Der Käufer schuldet Zinsen auf die erhobenen Inkassokosten.

Artikel 14 Aussetzung und Auflösung
1. Der Lieferant ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung auszusetzen oder die Vereinbarung aufzulösen, falls:
– der Käufer seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht oder nicht vollständig erfüllt
– der Lieferant nach Abschluss der Vereinbarung von Umständen erfährt, die Anlass zur Befürchtung geben, dass der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird. Besteht begründeter Anlass zu der Befürchtung, dass der Käufer seine Verpflichtungen nur teilweise oder nicht ordnungsgemäß erfüllen wird, ist eine Aussetzung nur insoweit zulässig, als der Mangel dies rechtfertigt.
– der Käufer aufgefordert wurde, bei Abschluss der Vereinbarung eine Sicherheit zu leisten, um die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Vereinbarung zu gewährleisten, und dass diese Sicherheit nicht geleistet wird oder unzureichend ist. Sobald die Sicherheit geleistet wird, erlischt die Ermächtigung zur Aussetzung, es sei denn, die Erfüllung wurde dadurch unangemessen verzögert.
2. Die Forderungen des Lieferanten gegen den Käufer werden auf Verlangen fällig, falls der Käufer liquidiert, gepfändet, für insolvent erklärt oder eine Aussetzung von Zahlungen gewährt wird.
3. Der Lieferant ist ferner befugt, die Vereinbarung aufzulösen (bzw. auflösen zu lassen), wenn sich Umstände ergeben, infolge derer die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich wird oder angemessener- und fairerweise nicht mehr verlangt werden kann, oder wenn sich andere Umstände ergeben, infolge derer die unveränderte Aufrechterhaltung der Vereinbarung angemessenerweise nicht mehr verlangt werden kann.
4. Wird die Vereinbarung aufgelöst, werden die Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer sofort fällig und zahlbar. Wenn der Lieferant die Erfüllung seiner Verpflichtungen aussetzt, behält er seine Rechte nach dem Gesetz und dieser Vereinbarung.
5. Der Lieferant behält sich stets das auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

Artikel 15 Rückgabe von Waren, die dem Käufer zur Verfügung gestellt wurden
1. Wenn der Lieferant dem Käufer während und im Zusammenhang mit der Erfüllung der Vereinbarung Waren zur Verfügung gestellt hat, ist der Käufer verpflichtet, die gelieferten Waren innerhalb von 14 Tagen in ihrem ursprünglichen Zustand, frei von Mängeln und vollständig zurückzugeben. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, gehen alle daraus resultierenden Kosten zu Lasten des Käufers.
2. Bleibt der Käufer, gleich aus welchem Grund, mit der Erfüllung der unter 1. genannten Verpflichtung nach einer entsprechenden Mahnung weiterhin in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt, die daraus entstehenden Schäden und Kosten, einschließlich der Wiederbeschaffungskosten, vom Käufer zurückzufordern.

Artikel 16 Haftung
1. Sollten die vom Lieferanten gelieferten Waren fehlerhaft sein, beschränkt sich die Haftung des Lieferanten gegenüber dem Käufer auf die in den vorliegenden Geschäftsbedingungen unter „Garantie“ getroffenen Vereinbarungen.
2. Der Lieferant haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, Gewinnausfall, entgangene Einsparungen und Schäden aufgrund von Geschäftsstagnation.
3: Der Lieferant haftet niemals für die Montage- oder Demontagekosten der beanspruchten Einheiten.

Artikel 17 Gefahrenübergang
1. Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Produkte, die der Vereinbarung unterliegen, geht in dem Moment auf den Käufer über, in dem diese Produkte rechtlich und/oder tatsächlich an den Käufer geliefert werden und somit in die Verfügungsgewalt des Käufers oder vom Käufer zu bestimmender Dritter fallen.

Artikel 18 Höhere Gewalt
1. Die Parteien sind nicht daran gebunden, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, wenn sie daran ohne eigenes Verschulden durch einen Umstand gehindert werden, der ihnen nicht aufgrund eines Gesetzes, einer Rechtshandlung oder einer allgemein anerkannten Praxis angelastet werden kann.

  1. Zusätzlich zu den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und solchen aus der Rechtsprechung ist in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter höherer Gewalt außerdem jeder äußere Umstand – ob absehbar oder nicht – zu verstehen, auf den der Lieferant keinen Einfluss hat, der ihn jedoch an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindert. Als Umstand höherer Gewalt sind auch Arbeitskampfmaßnahmen im Unternehmen des Lieferanten oder bei Dritten zu verstehen.
    3. Der Lieferant ist auch berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung der Verpflichtung(en) unmöglich macht, nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Lieferant seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
    4. Die Parteien sind berechtigt, während der gesamten Dauer der Umstände höherer Gewalt die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen. Erstreckt sich dieser Zeitraum über mehr als zwei Monate, ist jede der Parteien berechtigt, die Vereinbarung aufzulösen, ohne der Gegenpartei Schadenersatz leisten zu müssen.
    5. Soweit der Lieferant seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zum Zeitpunkt des Eintritts des Umstandes höherer Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann und soweit dem bereits erfüllten bzw. noch zu erfüllenden Teil ein gesonderter Wert beigemessen werden kann, ist der Lieferant berechtigt, den bereits erfüllten bzw. noch zu erfüllenden Teil in Rechnung zu stellen. Der Käufer hat diese Rechnung zu bezahlen, als ob es sich um eine separate Vereinbarung handeln würde.

Artikel 19 Absicherung
1. Der Käufer schützt den Lieferanten vor möglichen Ansprüchen Dritter, die im Rahmen der Erfüllung der Vereinbarung Schaden erleiden könnten, der nicht dem Lieferanten zuzuschreiben ist.
2. Wenn der Käufer dem Lieferanten Informationsträger, elektronische Dateien oder Software usw. zur Verfügung stellt, garantiert er, dass diese Informationsträger, elektronischen Dateien oder Software frei von Viren und Mängeln sind.

Artikel 20 Geheimhaltung
1. Beide Parteien sind zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen verpflichtet, die sie im Rahmen ihrer Vereinbarung voneinander oder von einer anderen Quelle erhalten. Informationen gelten als vertraulich, wenn die andere Partei dies angegeben hat oder wenn sich der vertrauliche Charakter aus der Art der Informationen ergibt.
2. Wenn eine gesetzliche Vorschrift oder eine gerichtliche Entscheidung den Lieferanten zwingt, vertrauliche Informationen an gesetzlich oder gerichtlich bezeichnete Dritte weiterzugeben, und sich der Lieferant zu diesem Zweck nicht auf ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht oder ein solches Recht, das vom zuständigen Gericht anerkannt oder zugelassen wird, berufen kann, ist der Lieferant nicht zur Zahlung von Schadenersatz oder Entschädigung verpflichtet, und die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die Auflösung der Vereinbarung aufgrund eines aus diesem Umstand resultierenden Schadens zu verlangen.

Artikel 21 Nichtbeschäftigung des Personals der Gegenpartei
1. Während der gesamten Dauer der Vereinbarung und während eines Jahres nach ihrer Beendigung darf der Käufer in keiner Weise, weder direkt noch indirekt, Mitarbeiter des Lieferanten oder von Unternehmen, die der Lieferant mit der Erfüllung der vorliegenden Vereinbarung beauftragt hat und die an der Erfüllung der Vereinbarung beteiligt sind (waren), ohne vorherige ordnungsgemäße geschäftsmäßige Rücksprache in dieser Angelegenheit einstellen oder anderweitig beschäftigen, all dies entsprechend den Erfordernissen der Angemessenheit und der Fairness.

Artikel 22 Streitigkeiten
1. Für Klagen ist ausschließlich das Gericht am Geschäftssitz des Lieferanten zuständig. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, die Streitigkeit einem nach dem Gesetz zuständigen Gericht vorzulegen.
2. Erst wenn die Parteien ihr Möglichstes getan haben, um die Streitigkeit in gegenseitigen Konsultationen zu lösen, legen sie die Angelegenheit einem Gericht vor.

Artikel 23 Anwendbares Recht
1. Auf jede einzelne Vereinbarung zwischen Lieferant und Käufer findet niederländisches Recht Anwendung. Das Wiener Kaufrechtsübereinkommen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 24 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ihrer Auslegung und ihr Standort
1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen sind im Büro der Handelskammer in Almere (NL) hinterlegt.
2. Im Falle von Streitigkeiten hat die niederländische Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit Vorrang über die Auslegung und den Zweck dieser Bedingungen.
3. Es gilt stets die zuletzt eingereichte Fassung bzw. die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung gültige Fassung.

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